Sämtliche Objekte aus dem Zeitraum der 3. Reiches werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgegeben. Der Käufer verpflichtet sich mit dem Erwerb automatisch zur strikten Einhaltung derselben. Insbesondere wird auf die §§ 86 und 86a StGB hingewiesen, wonach Gegenstände aus diesem Zeitraum nur zum Zwecke der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erworben werden dürfen.